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Entfall der Lieferschwelle beim innergemeinschaftlichen Versandhandel

Werden Gegenstände an Konsumenten oder an sogenannte Schwellenerwerber in anderen Mitgliedsstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versendung oder Beförderung endet.

Bis zum 30. 6. 2021 wurden diese Lieferungen jedoch erst ab einer gewissen Lieferschwelle im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall war eine steuerliche Registrierung in diesen Ländern erforderlich. Die Lieferschwelle betrug in den meisten Ländern 35.000 Euro, einige hatten jedoch auch höhere Schwellen, wie z. B. Deutschland mit 100.000 Euro.

Seit Abschaffung der Lieferschwellen mit 1. 7. hat die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber in der EU grundsätzlich im Bestimmungsland zu erfolgen. Lediglich bei Kleinstunternehmern mit EU-weiten Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000 Euro pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.

Damit sich nicht jeder Unternehmer, der Versandhandelsumsätze tätigt, in allen diesen Ländern steuerlich registrieren lassen muss, wurde der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) ausgeweitet. Dieser bietet den österreichischen Unternehmern seit 1. 7., ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu müssen, die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen.

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