EU-Umsatzsteueränderung für Online Shops mit 1. Juli 2021
Für alle, die im Versandhandel tätig sind, ändert sich die Versteuerung der Umsätze aus diesem Bereich. Was das insbesondere für Online Shop Betreiber*innen bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Onlineshop und die Umsatzsteuer
Mit 1. Juli 2021 ändern sich die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für nahezu alle Onlineshop-Betreiber*innen: Es entfällt die bis 1. Juli geltende Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel. Versandhändler*innen können dann schon bei Kleinstbeträgen Umsatzsteuerpflichten im Zielland der Ware gegenüberstehen. Das führt in vielen Fällen zu einem gesteigerten Arbeitsaufwand und verschiedensten Beschwerlichkeiten. Die korrekte Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen wird scheinbar komplizierter. Diese Gesetzesänderung soll jedoch die Entwicklung des Onlinehandels in der Europäischen Union fördern. Darum wird mit 1. Juli 2021 auch der One-Stop-Shop (OSS) erweitert. Über ihn wird die Abwicklung der Steuerabgabe erleichtert.
Die Gesetzesänderung im Überblick
• Lieferschwelle: Bisherige Lieferschwellen im innergemeinschaftlichen B2C-Versandhandel entfallen und werden durch einen neuen, unionsweiten Schwellenwert in der Höhe von 10.000 EUR ersetzt.
• Versandhandelsumsätze: Sämtliche Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel sind nun im Bestimmungsland zu versteuern.
• Einfuhr: Bisher sind Warensendungen im Wert von unter 22 EUR von der Einfuhrumsatzsteuer befreit gewesen. Diese Befreiung entfällt.
• Plattformen: Onlineshops und elektronische Marktplätze werden unter Umständen als fiktiver Lieferer behandelt. So kann es in bestimmten Fällen zu komplexen Reihenlieferungen kommen.
• One-Stop-Shop: Mit dem One-Stop-Shop haben Sie die Möglichkeit, Steuern auf B2C-Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Lieferungen sowie gewisse innerstaatliche Sendungen einfach und unkompliziert online und digital zu erklären und abzuführen.
Der One-Stop-Shop für die Umsatzsteuer
Mit 1. Juli 2021 wird der bestehende „Mini-One-Stop-Shop“ erweitert und zum „One-Stop-Shop“ ausgebaut. Es können dann zum Beispiel auch innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen gemeldet werden. Nehmen Sie diese Sonderregelung in Anspruch entfällt die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den jeweiligen Bestimmungsländern. Hier erfahren Sie mehr über den OSS (One-Stop-Shop) der Europäischen Union.
Was heißt das für Onlineshop-Betreiber*innen?
Durch die Abwicklung von umsatzsteuerlichen Verbindlichkeiten über den One-Stop-Shop, entfällt die Pflicht, sich in den Bestimmungsländern der verkauften Waren zur Umsatzsteuer registrieren zu müssen.
So wird die Erfüllung von umsatzsteuerlichen Verpflichtungen massiv. In Österreich kann beispielsweise die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline erklärt und abgeführt werden.
Bei COUNT IT TAX findest du weitere Tipps und Hilfestellungen zu den Themen Umsatzsteuer und Onlineshops.
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