Firmenparkplatz aus steuerlicher Sicht
Ob es sich dabei um ein Firmen- oder Privatfahrzeug handelt, ist nicht relevant.
Ein Sachbezug ist auch dann anzurechnen, wenn der Dienstnehmer den Parkplatz nur gelegentlich nutzt, das Kfz für berufliche Fahrten benötigt wird oder der Parkplatz mehreren Dienstnehmern zur Verfügung steht (Sachbezug pro Person). Eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes an einen bestimmten Dienstnehmer ist nicht erforderlich, es führt bereits die Berechtigung zur Nutzung (z. B. durch Übergabe einer Parkkarte) zum Sachbezug. Für einspurige Kfz, wie z.B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist kein Sachbezug zu berücksichtigen.
Körperbehinderten Dienstnehmern, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz besitzen und Anspruch auf den Pauschalbetrag gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen haben, ist ebenfalls kein Sachbezugswert zuzurechnen.