Homeoffice wird ab 2025 zu Telearbeit
Dadurch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer „Arbeiten von überall“ vereinbaren. Mit der Ausweitung ist es nicht mehr erforderlich, dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Zukünftig kann daher unter Zugrundelegung des Begriffs der „Telearbeit“ ein Telearbeitspauschale ausbezahlt werden. Die Voraussetzungen bleiben unverändert. (3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag für höchstens 100 Tage pro Kalenderjahr).
Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten bleibt wie bisher unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben. Die Änderungen kommen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 zur Anwendung. Besteht auf betrieblicher Ebene kein Interesse oder Bedarf an der gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden.