Spenden vs. Sponsoring
Damit sie abzugsfähig werden, ist eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung erforderlich. Spenden an bestimmte Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben – wenn sie aus dem Betriebsvermögen geleistet wurden – oder als Sonderausgaben – wenn sie aus dem Privatvermögen geleistet wurden – abzugsfähig.
Die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen steht auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Bei Sponsor-Zahlungen ist die Werbewirksamkeit wichtig. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen darstellen.
Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Sponsorzahlungen können an Sportler, Künstler, Vereine oder kulturelle Veranstaltungen getätigt werden. Zahlungen an politische Parteien sind nicht absetzbar. Da eine Messbarkeit der Werbewirkung schwierig sein kann, sollte die Werbeleistung genau dokumentiert werden (z. B. ein Verzeichnis der Medienberichte über das Unternehmen), damit die steuerliche Absetzbarkeit dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werden kann und anerkannt wird.