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Steuererleichterungen bei Naturkatastrophen

Der Anlass zu diesem Thema ist leider ein aktueller. Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, gibt es eine Reihe von steuerlichen Sondervorschriften.

Zuwendungen an Organisationen, die Hilfe in Katastrophenfällen anbieten, können bis zu 10 Prozent des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Organisationen müssen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt werden. Weiters können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im erforderlichen Ausmaß (etwa die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen oder die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können in dem Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, in dem sie anfallen.

Werden die Kosten mittels Kredit finanziert, können nur die Kreditrückzahlungen einschließlich Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Können Abgabenschulden aufgrund einer Naturkatastrophe nicht fristgerecht bezahlt werden, so sollten Unternehmer unbedingt Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen, da es Zahlungserleichterungen in Katastrophenfällen gibt.