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Hat die Corona-Krise den Blick der Unternehmen auf die Digitalisierung verändert? Eine aktuelle Bitkom-Studie zeigt: Ja, eine deutliche Mehrheit der Unternehmen ist davon überzeugt. Doch tatsächlich haben auch 52 Prozent der Unternehmen Digitalisierungsprojekte aufgrund von Corona auf Eis gelegt.
Bestimmte Dienstleistungen sind, wenn sie an Unternehmer mit Sitz außerhalb Österreichs erbracht werden, am Sitz des Kunden steuerbar und steuerpflichtig. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft gilt u.a. bei Kunden innerhalb der EU die Umsatzsteuer Identifikationsnummer (UID).
Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie Geschäftspapiere etc. sind u.a. für Zwecke der Abgabenerhebung im Original aufzubewahren. Dies gilt auch für alle elektronischen Aufzeichnungen (z.B.: Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse).
Daten sind das Herzstück Ihres Unternehmens. Cyberangriffe, die diese Daten bedrohen, können jedes Unternehmen treffen und existenzbedrohend sein. Deshalb ist die Absicherung Ihrer Daten und das Schließen von Sicherheitslücken besonders wichtig.
Im November und Dezember 2020 konnten vom Lockdown unmittelbar betroffene Betriebe den Umsatzersatz beantragen. Im Februar 2021 startete die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für indirekt betroffene Unternehmen.
Aus lohnsteuerlicher Sicht besteht kein Unterschied zwischen Homeoffice und Dienstnehmer, die im Betrieb arbeiten. Arbeitet man ausschließlich im Homeoffice in einem Bundesland, das sich von der Arbeitsstätte unterscheidet (z.B. Homeoffice in Wien und Betrieb in Steiermark), so ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Landesstelle des Homeoffice befindlichen Ortes der ÖGK (hier: Wien) „zuständig“.