Erleichterung bei der Entnahme von Gebäuden
Die Entnahme des Gebäudes erfolgte bis dato nämlich zum Teilwert (quasi dem Verkehrswert) und es musste überprüft werden, ob dadurch stille Reserven angefallen sind. Dies hatte zur Konsequenz, dass viele Gebäude nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen wurden, auch wenn sie nicht mehr betrieblich benötigt wurden. Dahingegen erfolgte bereits jetzt die Entnahme des Grund- und Bodens zu Buchwerten und somit steuerneutral.
Seit 1. Juli 2023 erfolgt auch die Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten. Damit unterbleibt die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt. Erst bei einer späteren Veräußerung müssen diese realisiert werden. Sinn und Zweck der Neuregelung ist, dass die außerbetriebliche Nutzung von Betriebsgebäuden steuerlich erleichtert werden. In bestimmten Fällen kann freiwillig in eine Besteuerung optiert werden.
Dies ist z. B. möglich, wenn die Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen, oder Erwerbsunfähigkeit erfolgt, oder der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und gleichzeitig seine Erwerbstätigkeit einstellt. Diese Ausnahme kann für jedes Gebäude anlässlich der Betriebsaufgabe angewandt werden, es muss sich nicht mehr „nur“ um den Hauptwohnsitz handeln.