Kurzinformationen zur Umsatzsteuer

Überlassung von Kfz an Dienstnehmer
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke des Personals unterliegt gem. § 3a Abs. 1a UStG der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben.
In einem Beschwerdeverfahren entschied der BFG im Erkenntnis vom 10.1.2025, RV/2100765/2024, dass die den Dienstnehmern zur privaten Verwendung überlassenen PKWs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, daher dieser so genannte „Eigenverbrauch“ nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Auch wenn man von einer steuerpflichtigen Vermietung und damit von einem
Leistungsaustausch ausgeht (anteilige Arbeitsleistung als Gegenleistung für die private Nutzungsüberlassung), führt das nicht zu einem umsatzsteuerbaren Vorgang. Der Beschwerde wurde somit stattgegeben.
Vorsteuerabzug/kein Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der wahre Lieferer der betreffenden Gegenstände oder der wahre Erbringer der betreffenden Dienstleistungen nicht namhaft gemacht worden ist, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung erforderlichen Angaben fehlen, ob dieser Lieferer bzw. Leistungserbringer ein Unternehmer war.
Der Vorsteuerabzug wird gewährt, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Das Recht auf Vorsteuerabzug darf in einem solchen Fall nicht verweigert werden, wenn die Finanzverwaltung aus vom Unternehmer beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (UStR Rz 1802, Wartungserlass 2024).
Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankommt (UStR Rz 1815, Wartungserlass 2024).
Wurde für eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung ein Beleg ausgestellt, der grundsätzlich als Rechnung zu qualifizieren ist, aber Mängel (z.B. unvollständige Angabe des Abnehmers) aufweist, so berechtigt diese Abrechnung nur nach entsprechender Rechnungsberichtigung durch den Leistenden, oder wenn die Finanzverwaltung aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen für den Nachweis der materiellen Voraussetzungen verfügt, zum Vorsteuerabzug (Wartungserlass 2024 der UStR Rz 1828).
Eigenverbrauch betreffend Beförderungen
Unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort stellen keinen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, wenn es die Erfordernisse des Unternehmens verlangen, dass der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück sicherstellt. So kann die Tatsache, dass nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel bieten kann, oder dass es sich nicht um eine feste, sondern um wechselnde Arbeitsstätten handelt, den Arbeitgeber zwingen, die Beförderung seiner Arbeitnehmer zu übernehmen (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/13/0085; UStR Rz 69, Wartungserlass 2024).
Eigenverbrauch E-PKW
Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Ein PKW mit einem CO -Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (ausschließliche Nutzung für steuerpflichtige Umsätze) 2 wurde um € 60.000,– (brutto) gekauft und im Folgejahr um € 50.000,– verkauft.
Im Jahr des Kaufes steht der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 zur Gänze in Höhe von € 10.000,– zu (€ 60.000,– / 1,2). Der € 40.000,– übersteigende Betrag von € 20.000,– unterliegt jedoch der Eigenverbrauchsbesteuerung (€ 60.000,– minus € 40.000,– = € 20.000,– /1,2 = € 16.666,67 Euro netto x 20 % USt = € 3.333,33).
Der Verkauf dieses PKWs im Folgejahr um € 50.000,– (brutto) ist steuerpflichtig – sofern keine Steuerbefreiung (z.B. steuerfreie Ausfuhrlieferung oder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) zur Anwendung kommt. Das gesamte Entgelt von € 41.666,66 (€ 50.000,– / 1,2) ist umsatzsteuerpflichtig.
Es kann allerdings eine positive Vorsteuerberichtigung im Verkaufsjahr gem. § 12 Abs. 10 UStG vorgenommen werden: € 20.000,– /1,2 x 20 % = € 3.333,33, davon 4/5 = Vorsteuerberichtigung in Höhe von € 2.666,67. (Erläuterungen in der Rz 59 der USt-Richtlinien).