Ökosoziale Steuerreform II Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag kann für WG des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden.
Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der WG. Für WG, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, steht er in Höhe von 15 Prozent zu. Er darf insgesamt jedoch höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1,000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.
Der Investitionsfreibetrag ist unter anderem nicht möglich für:
- Geringwertige WG,
- WG mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung,
- WG, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- unkörperlicher WG, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind),
- gebrauchte WG.