Steuerliche Änderungen 2024
Für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden sollen, fällt keine Umsatzsteuer an. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, vorausgesetzt, dass:
- die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen,
- die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und
- die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden soll:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
- Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.
Befristete Reduktion der Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe: Die befristete Reduktion der Elektrizitätsabgabe sowie die Erdgasabgabe um rund 90 Prozent auf das EU-Mindestbesteuerungsniveau lief Ende Dezember 2023 aus.