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Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen Teil 1

Im Folgenden wird auf die steuerliche Behandlung bei einer „Überschusseinspeisung“ eingegangen. Dabei wird der Anteil am erzeugten Strom, der den Eigenbedarf übersteigt, in das Ortsnetz eingespeist und somit verkauft.

Wenn die Anlage den Zweck der Einkünfte-Erzielung erfüllt, sind die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nach allfälliger Kürzung um eine steuerfreie Investitionsförderung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen, wonach man bei PV-Anlagen grundsätzlich von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgehen kann. Wird der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom für einen Betrieb zu gewerblichen Zwecken verwendet, kann dies im Rahmen der jeweiligen Gewinnermittlung (doppelte Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) berücksichtigen werden.

Der Stromverkauf aus der Photovoltaikanlage stellt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, wenn Strom in das öffentliche Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Ausgaben sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, Betriebsausgaben.